München/Karlsruhe (openPR) – Wenn Dienstwagen in einen Unfall verwickelt werden und durch die Reparatur länger ausfallen, kann eine Nutzungsausfallentschädigung fällig werden. Darauf weist das Unternehmensportal MittelstandsWiki.de hin. Der Bundesgerichtshof hat bereits einige Fälle entschieden, in denen er dem Geschädigten eine Entschädigung zuerkannt und die Voraussetzungen hierfür näher konkretisiert hat (z.B. BGH, Az.: VI ZR 241/06).
Nach Ansicht der Richter muss unterschieden werden, ob das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung der gewerblichen Leistung wie ein LKW oder ein Taxi diente. Dann muss der entgangene Gewinn exakt und im konkreten Einzelfall vom Geschädigten berechnet werden. Der entgangene Gewinn bemisst sich dabei z.B. nach den entgangenen Einnahmen. Für den Fall, dass kein konkreter und berechenbarer Verdienstausfall vorliegt, kann der Geschädigte dennoch eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Dabei muss durch den Ausfall der Nutzung des Wagens allerdings ein fühlbarer wirtschaftlicher Schaden eingetreten sein.
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